Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 40b Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen
Stand: 13.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/40b#abs-1 (1) Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer oder mehreren digitalen Pflegeanwendungen, so hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/40b#abs-2 (2) Die Pflegekasse informiert den Pflegebedürftigen barrierefrei in schriftlicher oder elektronischer Form über die Kosten, die von ihm für die digitale Pflegeanwendung, einschließlich der Mehrkosten nach § 40a Absatz 2 Satz 8, selbst zu tragen sind, und über die Kosten, die von ihm für ergänzende Unterstützungsleistungen selbst zu tragen sind.
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 40b geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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01.01.2023 in Kraft
§ 40b umnummeriert durch Artikel 2a 1. 7. 2025 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 155)
BGBl. 2023 I Nr. 155
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23.03.2022 Ausfertigung
§ 40b neu gefasst durch Artikel 1a des Gesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. I 482)
BGBl. 2022 I S. 482
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 40b geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.